Mietkaution: Regeln für Höhe und Rückzahlung
Die Mietkaution darf nach § 551 Abs. 1 BGB (2026) höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten betragen. Sie können die Geldkaution in drei gleichen Monatsraten zahlen.
Wie hoch die Kaution sein darf
§ 551 Abs. 1 BGB (2026) begrenzt die Mietsicherheit auf höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlung. Laut Verbraucherzentrale (Stand 17. September 2026) fällt mit Unterschrift des Mietvertrags in der Regel eine Kaution von drei Monatsmieten an.
Anders als beim Wohngeld, für das laut BMWSB (2026) die Bruttokaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten zählt, bleiben die ausgewiesenen Betriebskosten bei der Kaution außen vor. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 551 Abs. 4 BGB (2026) unwirksam.
Zahlung in drei Raten
Bei einer Geldkaution ist der Mieter nach § 551 Abs. 2 BGB (2026) zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig; die weiteren beiden werden mit den unmittelbar folgenden Mieten gezahlt.
Barkaution oder Bankbürgschaft
Laut Landratsamt Sigmaringen (Behördeninformation, abgerufen 2026) kann die Kaution je nach Vereinbarung bar an den Vermieter oder als Bankbürgschaft in Höhe der Kautionssumme geleistet werden. Der Vermieter kann so sicherstellen, dass nach Ihrem Auszug keine Forderungen offen bleiben.
Wie der Vermieter die Kaution anlegen muss
Nach § 551 Abs. 3 BGB (2026) muss der Vermieter die Kaution bei einem Kreditinstitut zum für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Eine andere Anlageform kann vereinbart werden. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen.
Laut Landratsamt Sigmaringen (2026) ist die Anlage zum Spareinlagen-Zinssatz in der Regel Pflicht; andere Anlageformen sind zulässig, wenn sie vereinbart werden.
Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB, 2026). Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Rückzahlung nach dem Auszug
Nach Rückgabe der Wohnung muss der Vermieter laut Landratsamt Sigmaringen (2026) die Kaution mit den Zinserträgen zurückzahlen.
Anspruch auf die volle Kaution besteht nur, wenn alle Forderungen der Vermieterin oder des Vermieters beglichen sind – etwa keine offenen Miet- und Nebenkosten mehr bestehen (Landratsamt Sigmaringen, 2026). Der Vermieter darf die Kaution auch aufwenden, um von Ihnen, Ihren Gästen oder Untermietern verursachte Schäden in der Wohnung reparieren zu lassen.
Wenn die Wohnung verkauft wird
Wird die Wohnung verkauft, tritt nach § 566a BGB (2026) der Erwerber in die durch die Kaution begründeten Rechte und Pflichten ein.
Kann der Mieter die Sicherheit vom Erwerber nicht erlangen, ist der frühere Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet (§ 566a BGB, 2026).
Häufige Fragen
Darf der Vermieter mehr als drei Monatsmieten verlangen?
Nach § 551 Abs. 1 BGB (2026) darf die Mietsicherheit höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne ausgewiesene Betriebskosten betragen. Vereinbarungen, die davon zum Nachteil des Mieters abweichen, sind nach § 551 Abs. 4 BGB (2026) unwirksam.
Muss ich die Kaution auf einmal zahlen?
Nach § 551 Abs. 2 BGB (2026) sind Sie bei einer Geldkaution zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den unmittelbar folgenden Mieten.
Wem stehen die Zinsen der Kaution zu?
Nach § 551 Abs. 3 BGB (2026) stehen die Erträge dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht keine Verzinsungspflicht.
Was passiert mit der Kaution, wenn die Wohnung verkauft wird?
Nach § 566a BGB (2026) tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus der Kaution ein. Bekommen Sie die Sicherheit vom Erwerber nicht, bleibt der frühere Vermieter zur Rückgewähr verpflichtet.
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation bei einer Verbraucherzentrale, einem Notar oder einer Steuerberatung.