Grundbuch: Was drinsteht und wie man Einsicht bekommt
Das Grundbuch wird von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter) und dokumentiert Eigentum, Belastungen und Grundpfandrechte an einem Grundstück. Einsicht nehmen darf nach § 12 GBO (2026) nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.
Wer das Grundbuch führt
Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter), zuständig für die Grundstücke in ihrem Bezirk (§ 1 Abs. 1 GBO, 2026). Vom Grundbuch zu unterscheiden ist laut Justiz Rheinland-Pfalz das Vermessungs- und Katasteramt, das das Liegenschaftskataster führt; eine Liegenschaftskarte kann somit nur bei dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt angefordert werden.
Aufbau: Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen
Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (§ 4 GBV, 2026). In Abteilung I steht der Eigentümer (§ 9 GBV). In Abteilung II werden alle Belastungen des Grundstücks außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sowie Verfügungsbeschränkungen und Vormerkungen eingetragen (§ 10 GBV). In Abteilung III stehen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§ 11 GBV, 2026).
Typische Eintragungen in Abteilung II nennt die Justiz Sachsen (2026): Grunddienstbarkeiten wie Wege- oder Leitungsrecht, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallasten, Vormerkungen (zum Beispiel Auflassungsvormerkung), Vorkaufsrechte, Verfügungsbeschränkungen wie Testamentsvollstreckung oder Insolvenzvermerk.
Warum die Eintragung entscheidet
Zur Übertragung des Eigentums – etwa beim Immobilienkauf – und zur Belastung eines Grundstücks sind die Einigung und die Eintragung ins Grundbuch erforderlich (§ 873 Abs. 1 BGB, 2026). Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag (§ 13 GBO), wenn der Betroffene sie bewilligt (§ 19 GBO), nachgewiesen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 GBO, 2026).
Wer Einsicht nehmen darf
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt; wer einsehen darf, kann eine Abschrift verlangen, auf Verlangen beglaubigt (§ 12 Abs. 1 und 2 GBO, 2026). Reines Kaufinteresse genügt laut Justiz Rheinland-Pfalz (2026) nicht; konkrete Verkaufsverhandlungen wären glaubhaft zu machen, empfohlen wird eine Vollmacht des Eigentümers. Eigentümer und in Abteilung II oder III Berechtigte sind stets antragsberechtigt.
Über Einsichten und Abschriften ist ein Protokoll zu führen; der Eigentümer erhält auf Verlangen Auskunft daraus (§ 12 Abs. 4 GBO). Laut Justiz Rheinland-Pfalz wird jede Einsicht durch Dritte bei Gericht erfasst.
Grundbuchauszug: Kosten und Bezug
Laut Justiz Sachsen (2026) ist die Grundbucheinsicht gebührenfrei; ein einfacher Ausdruck (unbeglaubigt) kostet 10 EUR, ein amtlicher Ausdruck (beglaubigt) 20 EUR. Die Justiz Rheinland-Pfalz nennt dieselben Beträge (10,00 / 20,00 Euro).
Private „Online-Grundbuchauszug“-Dienste handeln laut Justiz Rheinland-Pfalz (2026) nicht im Auftrag der Grundbuchämter und verlangen regelmäßig zusätzliche Kosten; die Justiz Sachsen weist darauf hin, dass solche Angebote keine offiziellen Portale des Freistaats Sachsen sind. Laut Justiz Rheinland-Pfalz gibt es den Auszug beim Grundbuchamt persönlich mit Ausweis oder schriftlich per Post, Telefax oder Antragsformular per E-Mail; telefonische oder formlos per E-Mail gestellte Anträge sind in Rheinland-Pfalz nicht möglich.
Grundschuld löschen und Eintragung nach einem Erbfall
Für die Löschung einer Grundschuld braucht es laut Justiz Rheinland-Pfalz (2026) einen formlosen Antrag, das Original der Löschungsbewilligung des Gläubigers, die öffentlich beglaubigte Zustimmung aller eingetragenen Eigentümer und bei Briefrechten den Brief.
Die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall ist laut Justiz Rheinland-Pfalz (2026) gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Todestag beim Grundbuchamt eingeht.
Häufige Fragen
Darf ich als Kaufinteressent ins Grundbuch schauen?
Nur mit berechtigtem Interesse: Laut Justiz Rheinland-Pfalz (2026) reicht reines Kaufinteresse dafür nicht aus. Glaubhaft zu machen wären konkrete Verkaufsverhandlungen; empfohlen wird eine Vollmacht des Eigentümers.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Laut Justiz Sachsen (2026) kostet ein einfacher, unbeglaubigter Ausdruck 10 EUR und ein amtlicher, beglaubigter Ausdruck 20 EUR; die bloße Einsicht ist gebührenfrei. Die Justiz Rheinland-Pfalz (2026) nennt dieselben Beträge.
Sind Online-Dienste für Grundbuchauszüge offiziell?
Nein. Laut Justiz Rheinland-Pfalz (2026) handeln diese Dienstleister privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter; laut Justiz Sachsen sind sie keine offiziellen Portale des Freistaats Sachsen. Den Auszug erhalten Sie beim Grundbuchamt.
Was steht in Abteilung II des Grundbuchs?
Laut Justiz Sachsen (2026) etwa ein Wege- oder Leitungsrecht, ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauch, Vorkaufsrechte oder eine Auflassungsvormerkung. Allgemein gehören nach § 10 GBV (2026) alle Belastungen außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden dorthin, außerdem Verfügungsbeschränkungen und Vormerkungen.
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation bei einer Verbraucherzentrale, einem Notar oder einer Steuerberatung.