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Nebenkostenabrechnung: Fristen und umlagefähige Kosten

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: Über die Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen und die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen (§ 556 BGB, 2026). Einwendungen müssen Mieter spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitteilen.

Über Betriebskostenvorauszahlungen ist jährlich abzurechnen; die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB, 2026). Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 BGB, 2026).

Welche Kosten Vermieter umlegen dürfen

Mieter tragen Betriebskosten nur, wenn Vermieter und Mieter das vereinbaren (§ 556 Abs. 1 BGB, 2026). Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch von Gebäude und Grundstück laufend entstehen; für ihre Aufstellung gilt die Betriebskostenverordnung.

Die Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV, 2026) nennt 17 Kostenarten, u. a. die Grundsteuer, Wasser und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Wäschepflege und „sonstige Betriebskosten“.

Keine Betriebskosten sind Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV, 2026).

Pauschale oder Vorauszahlung

Betriebskosten können als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart werden; Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 BGB, 2026).

Nach einer Abrechnung kann jede Vertragspartei die Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB, 2026). Bei einer Pauschale darf der Vermieter Erhöhungen nur umlegen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist und er den Grund in Textform erläutert; sinken die Kosten, ist die Pauschale herabzusetzen (§ 560 Abs. 1 und 3 BGB, 2026).

Was für die Fristen außerdem gilt

Bei der Abrechnung ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 556 Abs. 3 BGB, 2026). Nach Ablauf der Mitteilungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB, 2026).

Verteilerschlüssel: Wohnfläche oder Verbrauch

Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen; verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasste Kosten nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt (§ 556a Abs. 1 BGB, 2026). Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, gilt der Verteilungsschlüssel der Wohnungseigentümer, solange er nicht billigem Ermessen widerspricht (§ 556a Abs. 3 BGB, 2026).

Heizkosten

Von den Kosten der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50, höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV, 2026).

Werden Heiz- oder Warmwasserkosten entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf der Nutzer seinen Anteil um 15 Prozent kürzen; fehlt eine vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung oder die Information nach § 6a, um 3 Prozent (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV, 2026). Laut Verbraucherzentrale (Stand 24. September 2026) gilt die Heizkostenverordnung nicht für vom Vermieter selbst bewohnte Zweifamilienhäuser.

Reparaturkosten dürfen laut Verbraucherzentrale (Stand 24. September 2026) nicht in der Heizkostenabrechnung berechnet werden; Brennstoffkosten und Heiznebenkosten müssen einzeln aufgeführt sein. Der Abrechnungszeitraum sollte in der Regel ein Jahr betragen.

Abrechnung prüfen: Form und Belege

Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege der Abrechnung gewähren; er darf die Belege elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB, 2026). Laut Verbraucherzentrale (Stand 18. März 2025) dürfen Vermieter die Einsicht nicht mit Datenschutzbedenken verweigern.

Formell ordnungsgemäß ist eine Abrechnung für Gebäude mit mehreren Einheiten laut Verbraucherzentrale (Stand 18. März 2025), wenn sie Angaben zum Verfasser, das abgerechnete Objekt, Abrechnungs- und Nutzungszeitraum, Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und ggf. Erläuterung der Umlageschlüssel und den Abzug der Vorauszahlungen enthält. Fehlt eine dieser Angaben, besteht laut Verbraucherzentrale keine Nachzahlungspflicht; alle anderen Fehler führen ohne Beanstandung zur Pflicht, nachzuzahlen.

Widerspruch, Zahlungsfrist und Ratenzahlung

Einen Widerspruch müssen Sie laut Verbraucherzentrale (Stand 18. März 2025) begründen, nicht auf gut Glück; die zwölf Monate für Einwendungen ändern nichts an der Zahlungsfrist, die Vermieter in den meisten Fällen im Anschreiben zur Abrechnung vorgeben. Die Verbraucherzentrale rät, bis dahin zumindest Widerspruch einzulegen, Belegeinsicht zu fordern und ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (das ausdrücklich erklärt werden muss), und warnt: Nicht beglichene Nachzahlungen können zur Kündigung führen.

Ist die Abrechnung korrekt, aber gerade nicht bezahlbar, können Mieter laut Verbraucherzentrale (Stand 18. März 2025) versuchen, mit dem Vermieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren; Vermieter sind dazu nicht verpflichtet. Mit einer Ratenzahlung können keine Einwendungen gegen die Abrechnung mehr erhoben werden, da in der Vereinbarung meistens ein Schuldanerkenntnis oder ein Vergleich liegt. Die Verbraucherzentrale rät außerdem zu prüfen, ob ein Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht, um die Rechnung fristgerecht zu bezahlen.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung kommen?

Der Vermieter muss sie nach § 556 Abs. 3 BGB (2026) innerhalb von zwölf Monaten nach Schluss des Abrechnungszeitraums zustellen. Versäumt er diese Grenze, verliert er das Recht auf Nachforderung – außer er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.

Darf der Vermieter Reparaturen abrechnen?

Nein. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zählen nach § 1 Abs. 2 BetrKV (2026) nicht zu den Betriebskosten. Für die Heizkostenabrechnung betont die Verbraucherzentrale (Stand 24. September 2026), dass Reparaturkosten dort nicht berechnet werden dürfen und der Vermieter sie trägt.

Habe ich ein Recht auf Einsicht in die Belege?

§ 556 Abs. 4 BGB (2026) gibt Ihnen auf Verlangen Zugriff auf die Abrechnungsunterlagen; elektronische Bereitstellung ist zulässig. Die Verbraucherzentrale (Stand 18. März 2025) hält Datenschutz für keinen zulässigen Ablehnungsgrund.

Muss ich trotz Widerspruch zahlen?

Ja. Die Zahlungsfrist, die der Vermieter meist im Anschreiben nennt, gilt laut Verbraucherzentrale (Stand 18. März 2025) auch dann, wenn Sie noch Einwendungen erheben können. Bis zu dieser Frist rät die Verbraucherzentrale, mindestens Widerspruch einzulegen, Einsicht in die Belege zu verlangen und ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen; offene Nachzahlungen können laut Verbraucherzentrale zur Kündigung führen.

Quellen

Quellen geprüft am 19.10.2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation bei einer Verbraucherzentrale, einem Notar oder einer Steuerberatung.

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